Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Andreas Expert Bau

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche von Andreas Expert Bau (nachfolgend „Auftragnehmer“) erbrachten Dienstleistungen und Werkleistungen im Bereich Bau- und Dachdeckerarbeiten sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

1.2 Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich sowohl an private Verbraucher als auch an gewerbliche Kunden und öffentliche Auftraggeber. Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, gelten die Regelungen für alle Kunden gleichermaßen.

1.3 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, auch wenn bei zukünftigen Verträgen nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.5 Die Leistungen von Andreas Expert Bau werden grundsätzlich im regionalen Umfeld des Firmensitzes erbracht. Einsätze außerhalb dieses Gebietes bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können mit zusätzlichen Kosten (z. B. Anfahrts- und Übernachtungskosten) verbunden sein.

2. Leistungen

2.1 Der Auftragnehmer erbringt Bau- und Dachdeckerarbeiten sowie sonstige handwerkliche Leistungen nach individueller Vereinbarung mit dem Kunden. Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen schriftlichen Nachträgen.

2.2 Der Leistungsumfang umfasst insbesondere die im Angebot konkret beschriebenen Arbeiten, Materialien und Ausführungsstandards. Zeichnungen, Skizzen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Unterlagen dienen der näheren Konkretisierung und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden.

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Subunternehmer einzusetzen, sofern hierdurch keine Nachteile für den Kunden entstehen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall gegenüber dem Kunden alleiniger Vertragspartner und verantwortlich für die ordnungsgemäße Leistungserbringung.

2.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:

  • das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Plänen, Genehmigungen und sonstigen erforderlichen Unterlagen,
  • die Sicherstellung eines ungehinderten Zugangs zur Baustelle bzw. zum Arbeitsort,
  • die Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen in zumutbarem Umfang,
  • die rechtzeitige Räumung der Arbeitsbereiche von Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Hindernissen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst ist.

2.5 Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden oder aus sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Lagerkosten) gesondert in Rechnung zu stellen und vereinbarte Ausführungsfristen angemessen zu verlängern.

2.6 Änderungen des Leistungsumfangs sowie Zusatzleistungen (Nachträge), die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sie sind grundsätzlich vor Ausführung schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) festzuhalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für solche Änderungen und Zusatzleistungen eine gesonderte Vergütung nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisen zu verlangen.

2.7 Geringfügige, dem Kunden zumutbare Änderungen in der Ausführung, der Materialwahl oder der Konstruktion, die den vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern sie technisch erforderlich oder zweckmäßig sind.

3. Angebote

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend, unverbindlich und für den Kunden kostenlos, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein entsprechendes Vertragsangebot abzugeben.

3.2 Sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist, sind Angebote des Auftragnehmers für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an die im Angebot genannten Preise und Konditionen nicht mehr gebunden und kann diese anpassen.

3.3 Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Angaben und Unterlagen des Kunden. Ändern sich diese Grundlagen nachträglich oder erweisen sie sich als unvollständig oder unrichtig, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot entsprechend anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine einvernehmliche Anpassung nicht möglich ist.

3.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, die im Angebot genannten Preise anzupassen, wenn sich nach Abgabe des Angebots, jedoch vor oder während der Ausführung des Auftrags, wesentliche Änderungen bei Material-, Energie- oder Lohnkosten ergeben, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Kunden rechtzeitig informieren und ihm die Gründe für die Preisanpassung darlegen. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist der Anpassung zu widersprechen; in diesem Fall können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.

3.5 Alle im Angebot enthaltenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen oder Beschreibungen, bleiben – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für eigene Zwecke verwendet werden.

4. Vertragsschluss

4.1 Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Andreas Expert Bau kommt erst durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden und die anschließende schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer oder durch eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Als Schriftform gilt auch die Textform (z. B. E-Mail), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.2 Die bloße Übersendung eines Angebots, die Besichtigung vor Ort, Beratungsgespräche oder sonstige vorbereitende Handlungen begründen noch keinen Vertragsschluss. Ebenso stellt die Terminvereinbarung für eine Besichtigung oder Beratung allein keinen verbindlichen Auftrag dar.

4.3 Nimmt der Kunde das Angebot mit Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen an, so gilt dies als neues Angebot des Kunden. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer dieses neue Angebot ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt.

4.4 Der Vertragsschluss kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Hierzu zählen insbesondere die Übermittlung von unterschriebenen Angeboten oder Auftragsbestätigungen per E-Mail, die Bestätigung per Klick in einem Online-System oder die Übermittlung einer eindeutigen Annahmeerklärung in Textform. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm angegebenen elektronischen Kontaktwege (E-Mail-Adresse etc.) erreichbar und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

4.5 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für Zusagen zu Ausführungsfristen, Preisen, Leistungsumfang oder besonderen Ausführungswünschen.

4.6 Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen, erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen oder die Ausführung aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Andreas Expert Bau

5. Preise

(1) Sämtliche Preisangaben von Andreas Expert Bau erfolgen projektbezogen auf Grundlage des jeweils erteilten Auftrags, der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung sowie der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen. Es handelt sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, um Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung wird kenntlich gemacht, ob es sich um Netto- oder Bruttopreise handelt. Maßgeblich für die Abrechnung ist die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preisbasis. Änderungen des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zwischen Vertragsschluss und Abrechnung berechtigen Andreas Expert Bau zur entsprechenden Anpassung der Bruttopreise.

(3) Im vereinbarten Preis enthalten sind ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführten Leistungen. Nicht enthalten sind insbesondere: behördliche Gebühren, Genehmigungen, Prüf- und Gutachterkosten, Entsorgung von Altlasten oder Schadstoffen, nicht vorhersehbare Erschwernisse im Baugrund, Gerüst- oder Sicherungsmaßnahmen, die über den üblichen Umfang hinausgehen, sowie Leistungen anderer Gewerke, sofern diese nicht ausdrücklich als Bestandteil des Leistungsumfangs bezeichnet sind.

(4) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund nachträglicher planerischer oder behördlicher Vorgaben erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für Mehrleistungen, die aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder Dritter erforderlich werden. Andreas Expert Bau wird den Auftraggeber über absehbare Mehrkosten informieren und nach Möglichkeit vor Ausführung ein Nachtragsangebot unterbreiten.

(5) Ergibt sich im Zuge der Ausführung, dass der tatsächliche Leistungsumfang von den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Annahmen wesentlich abweicht (z. B. aufgrund unvorhersehbarer Baugrundverhältnisse, versteckter Mängel an Bestandsbauteilen oder zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen), ist Andreas Expert Bau berechtigt, eine angemessene Nachkalkulation vorzunehmen und die Vergütung entsprechend anzupassen. Die Parteien werden in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung über die Fortführung des Auftrags und die Vergütung anstreben.

6. Zahlung

(1) Die Vergütung ist, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, nach Maßgabe der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsmodalitäten zu entrichten. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung nach Baufortschritt in Form von Abschlagszahlungen sowie einer Schlussrechnung nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen.

(2) Rechnungen von Andreas Expert Bau sind, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und alle fälligen Rechnungen fristgerecht und vollständig beglichen werden.

(3) Abschlagszahlungen können entsprechend dem Wert der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangt werden. Andreas Expert Bau ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsfristen zu begleichen.

(4) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist Andreas Expert Bau berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Befindet sich der Auftraggeber mit einer nicht nur unerheblichen Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, ist Andreas Expert Bau berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen oder – nach vorheriger Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(6) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die zugrunde liegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Ausführung der Arbeiten und Termine

(1) Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, als unverbindliche Richttermine. Verbindliche Fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Andreas Expert Bau. Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist, dass alle technischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Im Bau- und Dachdeckerbereich können Witterungseinflüsse (z. B. Frost, starke Niederschläge, Sturm, extreme Hitze) die Ausführung der Arbeiten beeinträchtigen oder vorübergehend unmöglich machen. In solchen Fällen ist Andreas Expert Bau berechtigt, Arbeiten aus Sicherheits- und Qualitätsgründen zu unterbrechen oder zu verschieben. Witterungsbedingte Verzögerungen verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen; Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, sofern Andreas Expert Bau kein Verschulden trifft.

(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Andreas Expert Bau und deren Erfüllungsgehilfen während der vereinbarten Arbeitszeiten ungehinderten Zugang zur Baustelle haben. Hierzu gehören insbesondere: freie Zufahrtswege für Fahrzeuge und Maschinen, Bereitstellung der vereinbarten Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser), sowie die rechtzeitige Fertigstellung etwaiger Vorleistungen anderer Gewerke, soweit diese für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle auf der Baustelle geltenden Sicherheitsbestimmungen, behördlichen Auflagen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und Andreas Expert Bau über besondere Gefahrenquellen rechtzeitig zu informieren. Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber geeignete Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Sicherung von Verkehrsflächen) zur Verfügung oder beauftragt diese gesondert. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, ist Andreas Expert Bau berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung eines sicheren Arbeitsumfelds auszusetzen.

(5) Verzögerungen, die auf Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruhen (z. B. fehlende Genehmigungen, nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungshandlungen, nicht fertiggestellte Vorleistungen anderer Gewerke, Zahlungsverzug), verlängern die Ausführungsfristen mindestens um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten (z. B. für zusätzliche Anfahrten, Baustelleneinrichtung, Preisänderungen bei Material oder Lohn) können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.

(6) Kommt es aus Gründen, die Andreas Expert Bau nicht zu vertreten hat, zu einer wesentlichen Verschiebung des vereinbarten Ausführungsbeginns oder zu längeren Unterbrechungen der Arbeiten, sind die Parteien verpflichtet, eine angepasste Termin- und Ablaufplanung zu vereinbaren. Führt eine solche Verschiebung zu nachweisbaren Mehrkosten bei Andreas Expert Bau, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese zu ersetzen, sofern sie nicht bereits durch eine anderweitige Vereinbarung abgegolten sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Andreas Expert Bau

8. Abnahme und Gewährleistung

8.1 Die Abnahme der Werkleistungen erfolgt grundsätzlich förmlich durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind etwaige Mängel, Restleistungen und Fristen zu deren Beseitigung festzuhalten.

8.2 Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung der Leistungen die Abnahme, so hat der Auftraggeber diese innerhalb von 12 Werktagen durchzuführen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Abnahme als erfolgt (Abnahmefiktion). Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt, ohne zuvor wesentliche Mängel zu rügen.

8.3 Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Mängelanzeige, gelten die Leistungen insoweit als genehmigt.

8.4 Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu, und zwar nach eigener Wahl durch Mangelbeseitigung oder Ersatzleistung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie unzumutbar verzögert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz im Rahmen von Ziffer 9) zu.

8.5 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiter; eine eigenständige neue Frist wird hierdurch nicht in Gang gesetzt, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgesehen.

8.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel auf unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter, auf normale Abnutzung, Witterungseinflüsse oder auf eine nicht vom Auftragnehmer zu vertretende fehlerhafte Planung oder Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Eine Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen besteht nur im Rahmen der vorstehenden Regelungen.

9.3 Soweit rechtlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall sowie sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat oder wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

9.4 Zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe, Bauteile, Dachmaterialien und sonstigen Materialien (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.

10.2 Soweit eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk oder sonstigen Sachen erfolgt, erwirbt der Auftragnehmer – soweit rechtlich möglich – einen Miteigentumsanteil an dem Bauwerk oder der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Bauwerks bzw. der Sache zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Auftraggeber verwahrt den Miteigentumsanteil unentgeltlich für den Auftragnehmer.

10.3 Veräußert der Auftraggeber das Bauwerk oder Teile hiervon, tritt er bereits jetzt alle ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber bleibt zum Einzug der Forderung widerruflich ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundenen Vorbehaltsware zu verlangen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Andreas Expert Bau

11. Datenschutz

Andreas Expert Bau erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des jeweiligen Auftrags sowie zur Rechnungsstellung und Dokumentation. Hierzu können insbesondere Kontaktdaten, Auftrags- und Abrechnungsdaten sowie projektbezogene Informationen gehören. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der gesonderten Datenschutzerklärung, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Website von Andreas Expert Bau abrufbar ist oder dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt wird.

12. Schlussbestimmungen

Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Andreas Expert Bau und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Andreas Expert Bau. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Andreas Expert Bau ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Über wesentliche Änderungen wird der Auftraggeber in geeigneter Form informiert, sofern ein laufendes Vertragsverhältnis besteht.

Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Andreas Expert Bau ist auf Anfrage oder über die Website des Unternehmens erhältlich.